Der Beschwerdeführer betreibt in H ein Tattoostudio. Die dort angebotenen Dienstleistungen sind ihm derzeit aufgrund von § 12 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO) vom 30. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1044b), zuletzt geändert durch Art. 1 der Zweiten Änderungsverordnung vom 9. November 2020 (GV. NRW. S. 1046a), bis zum 30. November 2020 untersagt.
Mit der Coronaschutzverordnung verfolgt der Verordnungsgeber das Ziel, zur Fortsetzung der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie und insbesondere zur Gewährleistung ausreichender medizinischer Versorgungskapazitäten Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet zu begrenzen und Infektionswege nachvollziehbar zu machen (vgl. § 1 Abs. 1 CoronaSchVO).
Den Antrag des Beschwerdeführers, § 12 Abs. 2 Satz 1 CoronaSchVO hinsichtlich der Untersagung von Tätowierdienstleistungen vorläufig außer Vollzug zu setzen, lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 19. November 2020 - Az: 13 B 1753/20.NE - ab.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde und seinem gleichzeitig gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wendet sich der Beschwerdeführer zum einen gegen den genannten Beschluss im fachgerichtlichen Eilrechtsschutz sowie zum anderen gegen § 12 Abs. 2 Satz 1 CoronaSchVO und beanstandet eine Verletzung seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte.
a) Das Infektionsschutzgesetz sei keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die mit der Anordnung der hier angegriffenen Maßnahme durch den Verordnungsgeber bewirkten Eingriffe in die Berufsfreiheit und die Eigentumsfreiheit in der Ausprägung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die Betriebsschließung von Tattoostudios sei in § 28 Abs. 1 lfSG nicht vorgesehen. Die Regelung des § 12 Abs. 2 der CoronaSchVO verstoße auch gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz, da das Verbot zur Öffnung nicht durch den parlamentarischen Gesetzgeber beschlossen worden sei. Selbst wenn man unterstelle, dass Maßnahmen, wie etwa die Betriebsschließungen von Tattoostudios, am Anfang der Pandemie im März 2020 aufgrund des Erfordernisses raschen Handelns noch ausnahmsweise auf Rechtsverordnungen i. S. d. § 32 lfSG gestützt werden konnten, gelte dies zum jetzigen Zeitpunkt, im neunten Monat der Pandemie, nicht mehr.
Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.