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Betriebsschließungsversicherung muss auch bei corona-bedingter Schließung zahlen

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 32 Minuten

Die Parteien streiten im Urkundenprozess über Ansprüche der Klägerin aus einer Betriebsschließungsversicherung.

Die Parteien schlossen eine Betriebsschließungsversicherung für die Gaststätte bzw. das Restaurant mit Beginn am 25.02.2014 ab. Vereinbart ist bis zur Dauer von 30 Schließungstagen eine Tagesentschädigung in Höhe von 15.500,00 €. Weiterhin ist ein Warenschaden bis 10.000,00 € versichert.

Gemäß § 1 Ziffer 1a) erster Halbsatz der Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden infolge Infektionsgefahr (Betriebsschließung; im Folgenden: AVBleistet der Beklagte Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionsschutzkrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger den versicherten Betrieb zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt. Die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne der AVBsind nach § 1 Ziffer 2 AVBdie - so wörtlich - „folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:“. Es schließt eine Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserregern an. Weder die Krankheit COVID-19 noch der Coronavirus SARS-CoV-2 sind darin genannt.

Ergänzend wird auf den Versicherungsschein vom 25.02.2014, die AVB, die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für Versicherungen von Betrieben gegen Schäden infolge Infektionsgefahr (Betriebsschließung, BBR), die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht, das Produktinformationsblatt Betriebsschließungsversicherung wegen Infektionsgefahr, die allgemeinen Informationen für den Versicherungsnehmer und das Widerrufsrecht Bezug genommen.

Auf eine im Auftrag der Klägerin gestellte Anfrage teilte die Beklagte der Versicherungsmaklerin der Klägerin zur streitgegenständlichen Betriebsschließungsversicherung durch E-Mail vom 03.03.2020 wörtlich mit:
„Am 01.02.2020 wurde der Coronavirus als meldepflichtige Krankheit im IfSG aufgenommen.
Da im Rahmen des Vertrages Krankheiten nach § 6 und 7 des IfSG versichert gelten, ist eine Betriebsschließung durch eine Behörde aufgrund des Coronavirus im Rahmen der dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen mitversichert.“

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