Ohne Suche zum Ziel. Wir lösen Ihr Rechtsproblem!Bewertung: - bereits 392.389 Anfragen

Ungleichbehandlung der Nagelstudius wegen Corona bedingter Betriebsschließung gegenüber Friseursalons

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 23 Minuten

Mit seinem Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO begehrt der Antragsteller, den Vollzug von § 12 Abs. 2 Satz 2 der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 30. Oktober 2020 (2126-1-12-G, BayMBl. Nr. 616, im Folgenden: 8. BayIfSMV) einstweilen auszusetzen.

Der Antragsteller, der einen Gewerbetrieb im Bereich Kosmetik, Fuß- und Nagelpflege betreibt, trägt zur Begründung seines mit Schriftsatz vom 2. November 2020 gestellten Eilantrags vor, die ausnahmslose Betriebsuntersagung sei unverhältnismäßig und gleichheitswidrig. Die angegriffene Vorschrift sei unbestimmt, weil sich den Normadressaten nicht erschließe, ob der Betrieb bzw. die Öffnung der jeweiligen Räumlichkeiten untersagt sein soll oder lediglich das Anbieten der damit zusammenhängenden Dienstleistungen. Die sachwidrige Ungleichbehandlung mit dem Friseurhandwerk (§ 12 Abs. 2 Satz 3 8.BayIfSMV) verstoße gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Angebote von Pediküre oder Maniküre könnten - anders als Friseurdienstleistungen - unter vollständiger Abwendung zu den Atemwegen des Kunden erbracht werden. Auch die Ungleichbehandlung mit Einzelhandelsbetrieben sei nicht gerechtfertigt, weil dort - anders als in Kosmetikstudios - ein gleichzeitiges Zusammentreffen vieler Kunden (z.B. an der Kasse oder vor Regalen) zu wenig beherrschbaren Infektionsrisiken führe. Das Betriebsverbot sei im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG unverhältnismäßig. Kosmetikstudios und vergleichbare Betriebe zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen seien keine Orte, an denen sich üblicherweise viele Personen infizierten. Im Übrigen wäre dies durch mildere Mittel (Zugangsbeschränkungen, Hygienekonzepte) zu vermeiden. Das Verbot sei auch unangemessen, weil unzählige Kleinbetriebe um sämtliche Einnahmen gebracht würden.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO, wonach das Normenkontrollgericht eine einstweilige Anordnung erlassen kann, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist, liegen nicht vor. Die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollantrags in der Hauptsache gegen § 12 Abs. 2 (Satz 2) 8. BayIfSMV sind unter Anwendung des Prüfungsmaßstabs im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO (1.) bei der nur möglichen summarischen Prüfung als offen anzusehen (2.). Eine Folgenabwägung geht zulasten des Antragstellers aus (3.).

1. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags eine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann. Das muss insbesondere dann gelten, wenn - wie hier - die in der Hauptsache angegriffenen Normen in quantitativer und qualitativer Hinsicht erhebliche Grundrechtseingriffe enthalten oder begründen, sodass sich das Normenkontrollverfahren (ausnahmsweise) als zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten erweisen dürfte.

Zum Weiterlesen bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von PCJobs

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.239 Bewertungen) - Bereits 392.389 Beratungsanfragen

Rechtsanwalt Dr. Voß ist, wie immer, die erste Wahl. Vielen Dank für die hervorragende Beratung!

Dr. Peter Schaller, Dresden

Super

Verifizierter Mandant