Ohne Suche zum Ziel. Wir lösen Ihr Rechtsproblem!Bewertung: - bereits 388.304 Anfragen

Schließung einer Wettannahmestelle wegen Corona

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 25 Minuten

Der Antragsteller verfolgt mit seinem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO sinngemäß das Ziel, § 4 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für So-ziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom 10. November 2020 (SächsGVBl. 2020, S. 574) insoweit einstweilen außer Vollzug zu setzen, als dort die Schließung von Wettannahmestellen angeordnet wird.

Der Antragsteller gibt in seinen Schriftsätzen vom 3. und 24. November 2020 an: Er betreibe in L. mehrere Wettannahmestellen, in denen Wetten an ein maltesisches Wettunternehmen vermittelt würden. Es sei unklar, welchen Anwendungsbereich der Betrieb des Wettbüros angesichts des Wortlauts von § 4 Abs. 2 SächsCoronaSchVO habe. Maßgebliches Kriterium für die Schließung sei die Zuordnung des Betriebs als Freizeitgestaltung. Der Begriff der „Wettannahmestelle“ sei § 14 Abs. 2 GewO entnommen; dies betreffe Annahmestellen von Sportwetten. Die Norm sei unbestimmt. Wenn die Annahmestelle nicht betreten, sondern die Möglichkeit der Annahme der Wettscheine außerhalb der Geschäftsräume ermöglicht würde, wie bei dem weiterhin zulässigen Online-Angebot, dann könne, wie in anderen Bundesländern auch, die Infektionsgefahr verringert werden. Die Ermächtigungsgrundlage fehle, da die streitgegenständlichen Grundrechtsbeschränkungen ihre Rechtsgrundlage nicht in § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG fänden. Es handele sich nicht um eine notwendige Maßnahme im Sinne dieser Vorschriften. Die Maßnahme sei weder erforderlich noch verhältnismäßig im engeren Sinne. Sie verstoße gegen Art. 3 GG, da von allen gewerblichen Tätigkeiten mit Kundenkontakt ohne erhöhtes Infektionsrisiko allein der Bereich ladenmäßiger Wettannahmestellen einem Verbot unterliege, während eine Reihe gewerblicher und nichtgewerblicher Tätigkeiten mit deutlich höherem Infektionsrisiko gestattet würden. Dass man eher auf die Vornahme von Wetten als auf stundenlanges Shoppen und ähnliche infektionsträchtige Besorgungen verzichten könne, erschließe sich nicht. Die Regelung verstoße zudem gegen Art. 56 AEUV, da er Wetten an ein in einem anderen EU-Staat ansässiges Unternehmen vermittle und die unsystematischen Einschränkungen angesichts der unterschiedlichen Handhabung nicht dem europarechtlichen Gebot der Kohärenz genügten. Auch die Interessenabwägung ginge zu seinen Gunsten aus. Nach Erlass des § 28a IfSG fehle eine gesetzliche Grundlage.

Hierzu führte das Gericht u.a. aus:

Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. Der Antrag ist allerdings unbegründet.

Der Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung von § 4 Abs. 1 Nr. 5 SächsCoronaSchVO hat keinen Erfolg, da die angegriffene Vorschrift im Normenkontrollverfahren voraussichtlich standhalten wird. Auch eine Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus.

Zum Weiterlesen bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen vom Ratgeber WDR - polis

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.235 Bewertungen) - Bereits 388.304 Beratungsanfragen

Ich wurde professionell und zügig über die Sachlage aufgeklärt, ich würde diese Plattform jederzeit wieder nutzen und kann sie 100% empfehlen

Verifizierter Mandant

Sehr gut und ausführlich, per E-Mail beraten.

Kraus , Suhl