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Coronabedingte Schließung von Fitnessstudios voraussichtlich rechtmäßig

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Auf die Beschwerde der Freien und Hansestadt Hamburg hat das Oberverwaltungsgericht Hamburg eine vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg geändert und den Eilantrag der Betreiberin mehrerer Fitnessstudios abgelehnt, mit dem sich diese gegen die Schließung der von ihr betriebenen Fitnessstudios gewandt hatte.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Nach der Coronavirus-Eindämmungsverordnung in der seit dem 2. November 2020 gültigen Fassung dürfen u.a. Fitness-, Sport- und Yogastudios sowie vergleichbare Einrichtungen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden (§ 4b Abs. 1 Nr. 28 der Verordnung). Ein gegen diese Regelung gerichteter Eilantrag der Betreiberin mehrerer Fitnessstudios war in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht erfolgreich. Nach Auffassung der erstinstanzlich zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts habe die im Infektionsschutzgesetz - in der bis zum 18. November 2020 geltenden Fassung - geregelte Generalklausel für einen derart schwerwiegenden Grundrechtseingriff dem Parlamentsvorbehalt nicht mehr genügt.

Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde der Freie und Hansestadt war erfolgreich.

Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hält auch angesichts der seit dem Ausbruch der Pandemie verstrichenen Zeit an seiner Auffassung fest, dass die Coronavirus-Eindämmungsverordnung in dem Infektionsschutzgesetz in der bis zum 18. November 2020 geltenden Fassung eine hinreichende gesetzliche Grundlage finde, insbesondere auch dem Parlamentsvorbehalt genüge. Es begegne keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Regelung des § 28 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz als offene Generalklausel ausgestaltet sei. Regelungsziel sei es, den Infektionsschutzbehörden bzw. dem Verordnungsgeber ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen zu eröffnen. Denn die Bandbreite an Schutzmaßnahmen, die bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kämen, lasse sich im Vorfeld nicht abschließend bestimmen. Der Sinn gefahrenabwehrrechtlicher Generalklauseln bestehe gerade darin, auf kaum bzw. schwer vorhersehbare - in diesem Sinne atypische, weil nicht abschließend in typisierenden Standardbefugnissen abbildbare - Gefahrenlagen reagieren zu können. Das behördliche Ermessen werde dadurch beschränkt, dass es sich um „notwendige“ Schutzmaßnahmen handeln müsse. Auch der Umstand, dass der Bundesgesetzgeber in einem neuen § 28a Infektionsschutzgesetz (künftig) einen nicht abschließenden Beispielskatalog für notwendige Schutzmaßnahmen vorsehe, lasse nicht darauf schließen, dass die bisherige Ermächtigungsgrundlage unzureichend gewesen sei.

In der Sache stelle das Verbot, Fitnessstudios für den Publikumsverkehr zu öffnen und zu betreiben, nach der Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne der Generalklausel des Infektionsschutzgesetzes dar. Die Regelung erscheine nach derzeitig erkennbarer Sach- und Rechtslage und im Lichte des dem Verordnungsgeber zustehenden Entscheidungsspielraums als geeignet, erforderlich und angemessen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


OVG Hamburg, 19.11.2020 - Az: 5 Bs 209/20

Vorgehend: VG Hamburg, 10.11.2020 - Az: 13 E 4550/20

Quelle: PM des OVG Hamburg

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