Der Antrag des Antragstellers auf „Aufhebung der Pflicht zum Tragen von Masken nach HmbSARS-CoV-2-EindämmmungsVO, § 8“ – gemeint ist § 8 der Verordnung zur Eindäm-mung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 30. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 365) in der aktuellen Fassung (im Folgenden: HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) – ist bei verständiger Auslegung (dazu 1.) zulässig (dazu 2.), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg (dazu 3.).
1. Soweit der Antragsteller ausdrücklich beantragt, die in § 8 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO geregelte Pflicht zum Tragen von Masken aufzuheben, kann dieses Ziel im Wege des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nicht erreicht werden, worauf die Antragsgegnerin zu Recht hingewiesen hat. Es würde zu einer Umgehung der nur im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 VwGO, in Hamburg allerdings mangels Öffnungsklausel im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO nicht bestehenden Möglichkeit zur Unwirksamkeitserklärung untergesetzlicher Normen bzw. der insoweit eröffneten gerichtlichen Befugnisse zur vorläufigen Außervollzugsetzung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO führen.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist die Antragsschrift indes gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend zu verstehen, dass der Antragsteller mit seinem wörtlich formulierten Aufhebungsbegehren den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt, mit der festgestellt werden soll, dass er nicht durch § 8 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO verpflichtet ist, in den von der Verordnung gesondert geregelten Situationen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, durch die Mund und Nase so bedeckt werden, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen durch Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird (Maskenpflicht). Die Ausführungen in der Antragsschrift belegen, dass es dem Antragsteller auch um die Klärung der individuellen Verbindlichkeit der Norm geht und nicht bloß um eine – nicht statthafte – abstrakte Normenkontrolle.
2. Der so verstandene Antrag ist zulässig.
Das Rechtsschutzbegehren ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft. In den Fällen, in denen wie vorliegend die Möglichkeit der Normenkontrolle für untergesetzliches Landesrecht nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO nicht besteht, ist – um Rechtsschutzlücken zu schließen – der Weg über eine negative Feststellungsklage und einen entsprechenden Eilrechtschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO eröffnet.
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