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Rechtmäßigkeit der Schließung eines Hallenbads im Zuge der Corona-Pandemie

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 16 Minuten

Der Antrag, das „unbegründete Verbot der Landesregierung Saar, das Hallenbad meines Wohnortes A-Stadt zu nutzen, als rechtswidrig festzustellen“ sowie „das Verbot einstweilig bis zur Klärung des Sachverhaltes in einem Hauptsacheverfahren aufzuheben“, bleibt ohne Erfolg.

Hierzu führte das Gericht aus:

1. Die Kammer versteht den Antrag nach dem ausdrücklichen Willen des Antragstellers als Antrag nach § 123 VwGO auf vorläufige Feststellung, dass die mit § 7 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung vom 30. Oktober 2020 zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (ABl. I S. 1046 ff., im Folgenden: „VO-CP“) angeordnete Schließung (unter anderem) des Hallenbades am Wohnort A-Stadt des Antragstellers ihm gegenüber keine Wirksamkeit entfaltet. Ob und inwiefern der Antrag sich mit Blick auf das Ziel des Antragstellers, das Bad wieder nutzen zu können, auch gegen § 7 Abs. 3 Satz 1 VO-CP richtet, muss hier nicht abschließend entschieden werden.

2. Die Kammer hat bereits Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags.

Zwar ist das vorläufige Feststellungsbegehren statthaft nach § 123 VwGO. Der Antrag stellt insbesondere keine Umgehung des in § 47 VwGO geregelten Normenkontrollverfahrens dar. Der Antragsteller begehrt hier nicht etwa abstrakt die Klärung der Gültigkeit einer Rechtsnorm oder einer abstrakten Rechtsfrage aufgrund eines nur erdachten oder eines ungewissen künftigen Sachverhalts. Vielmehr hat er ein konkretes Rechtsverhältnis zur Entscheidung gestellt, indem er festgestellt sehen will, dass die Schließung des Hallenbades A-Stadt nicht zuletzt wegen der - so der Antragsteller - hinreichenden Hygienevorgaben des Bades ihm gegenüber rechtswidrig ist. Mithin werden mit dem Feststellungsbegehren konkrete subjektive Rechtspositionen geltend gemacht. Damit entfaltet § 47 VwGO gegenüber dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers aber keine Sperrwirkung.

Auch ist im Eilverfahren nicht auszuschließen, dass die streitgegenständliche Maßnahme den Antragsteller als Hobbyschwimmer jedenfalls in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) berührt.

Bedenken hat die Kammer jedoch am erforderlichen individuellen Rechtsschutzinteresse. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt nur, wenn der Antrag für den Antragsteller offensichtlich keine rechtlichen oder tatsächlichen Vorteile bringen kann. Die Nutzlosigkeit muss eindeutig sein; im Zweifel ist das Rechtsschutzinteresse zu bejahen.


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