Die befristete Schließung von Solarien für den Publikumsbetrieb als Teil eines Gesamtkonzepts zur Kontaktvermeidung ist angesichts der aktuellen Pandemie-Lage derzeit notwendig und verhältnismäßig.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Antragstellerin betreibt Sonnenstudios in Bremen. Mit ihrem Eilantrag begehrt sie, den Vollzug des § 4 Abs. 2 Nr. 5 (Schließung von Solarien) der Zwanzigsten Coronaverordnung einstweilen auszusetzen.
Seit dem 02.11.2020 dürfen Solarien für den Publikumsbetrieb nicht mehr öffnen. Dies regelte zunächst § 4 Abs. 2 Nr. 5 der Neunzehnten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Neunzehnte Coronaverordnung; vgl. Brem.GBl. S. 1237). Seit dem 11.11.2020 ergibt sich das Verbot aus der Zwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Zwanzigste Coronaverordnung).
Hierzu führte das Gericht aus:
Eine vorläufige Außervollzugsetzung des § 4 Abs. 2 Nr. 5 der Zwanzigsten Coronaverordnung kommt nicht in Betracht. Bei summarische Prüfung bestehen gegen diese Vorschrift keine durchgreifenden Bedenken. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die angegriffene Norm einen zeitlich befristeten Eingriff in das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit der betroffenen Betriebe und den bei ihnen beschäftigten Personen begründet. Dieser Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist aber – soweit im Eilverfahren feststellbar – von einer – jedenfalls derzeit noch – verfassungskonformen gesetzlichen Grundlage getragen (a). Zudem ist § 4 Abs. 2 Nr. 8 der Zwanzigsten Coronaverordnung formell (b) und materiell (c) rechtmäßig.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.