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Corona-Pandemie: Eilanträge wegen Gaststättenschließung erfolglos

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat zwei Eilanträge auf vorläufige Außervollzugsetzung der durch die aktuelle Corona-Verordnung des Landes angeordnete Schließung der Gastronomie abgelehnt.

In einem Verfahren war Antragstellerin die Betreiberin einer Cocktailbar in Jena, in einem anderen Verfahren war Antragsteller der Betreiber eines Gasthauses bei Greiz. In beiden Verfahren war zur Begründung der Eilanträge vorgetragen, dass in den vergangenen Monaten ein strenges Hygienekonzept erarbeitet worden sei, das auch penibel eingehalten worden sei. Die Anordnung sei auch unter Berücksichtigung des Infektionsschutzes insgesamt unverhältnismäßig.

Der zuständige 3. Senat hat nun entschieden, dass in den vorliegenden Eilverfahren jedenfalls nicht von einer verfassungswidrigen Gesetzeslage und auch nicht mit einer hohen Wahrscheinlichkeit von der Rechtswidrigkeit der Verordnung ausgegangen werden könne.

Die Verordnung ziele generell und mit ihren einzelnen Maßnahmen, wie der hier angegriffenen Schließung der Gastronomie darauf ab, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren. Dies diene in einer Situation, in der die Ursprünge der Ansteckungen überwiegend nicht mehr nachweisbar seien, angesichts des dynamischen Geschehens mit sprunghaft ansteigenden Infektionszahlen und damit einhergehender verzögerter Zunahme der intensivmedizinischen Behandlungszahlen und Todesfälle dem legitimen Zweck, die Ausbreitung der Infektion zu bekämpfen, das Gesundheitssystem insgesamt vor Überlastung zu schützen und das Infektionsgeschehen wieder unter Kontrolle zu bekommen. Im Hinblick auf dieses Ziel der Kontaktreduzierung spreche einiges dafür, dass die Schließung von Gaststätten geeignet, erforderlich und angemessen sei. Eine Öffnung der Betriebe mit noch strengeren Hygieneauflagen sei bezogen auf dieses Ziel hingegen kein gleich geeignetes und damit milderes Mittel.

Es müsse jedoch der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, ob und inwieweit es in Zeiten dringenden infektionsschutzrechtlichen Handlungsbedarfs und wegen der nachvollziehbaren Zielstellung, nicht das gesamte öffentliche Leben zum Erlahmen zu bringen (sog. „Shutdown“ bzw. „Lockdown“) zulässig ist, hinsichtlich des Umfangs der gewollten Kontaktbeschränkungen zwischen dem Bildungs- und allgemeinen Wirtschaftsbereich sowie grundrechtlich besonders sensiblen Räumen - wie der Versammlungs- und Religionsfreiheit - auf der einen Seite und dem Bereich freizeitlicher Betätigung auf der anderen Seite zu differenzieren.
Verbleibt es bei offenen Prozessaussichten, gebiete es eine Folgenabwägung nicht, die einstweilige Anordnung zu erlassen, so der Senat. Dabei falle auch ins Gewicht, dass die gravierenden wirtschaftlichen Nachteile der betroffenen Unternehmen in erheblichem Maße durch die zahlreichen staatlichen Hilfsprogramme zur Überbrückung in der Krisenphase kompensiert würden.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.


OVG Thüringen, 11.11.2020 - Az: 3 EN 734/20 und 3 EN 747/20 (12.11.2020)

Quelle: PM des OVG Thüringen

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