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Eilantrag eines Mitglieds eines Fitnessstudios auf Aufhebung der Schließung von Fitnessstudios unzulässig

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Antragstellerin begehrt die Aufhebung der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) - gültig ab 2. November 2020, soweit darin die Schließung von Fitnessstudios verfügt worden ist.

Die Antragstellerin macht geltend, durch die Schließung von Fitnessstudios/Sportstudios - sie selber sei Mitglied des … in Hamburg – unverhältnismäßig in ihrem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt zu sein.

Auf den Gesundheitsschutz der Bevölkerung werde in anderen Bereichen, etwa bei der Anwendung von Antibiotika in der Schweinemast, der Verwendung von Glyphosat und der Belastung mit Stickoxiden und Feinstaub, weit weniger Rücksicht genommen. Während des ersten Lockdowns habe sie sich durch gesunden Lebenswandel und die Nutzung von Online-Kursen fit zu halten versucht, was nicht vollständig gelungen sei. Als die Sportstudios wieder geöffnet hätten, habe sie die Angebote sofort wieder wahrgenommen. Durch ihre Aktivität und den gesunden Lebenswandel gehöre sie trotz ihres Alters von 64 Jahren nicht zur Risikogruppe für einen schweren Krankheitsverlauf. Demgegenüber erwarteten diejenigen, wie Raucher, Übergewichtige und Bewegungsmuffel, die aufgrund ihres Lebenswandels ein erhöhtes Sterberisiko durch Herz-Kreislauferkrankungen selbst ohne das Coronavirus aufwiesen, nunmehr besonderen Schutz. Zu beachten sei bei der Entscheidung auch, welche positiven präventiven Wirkungen Sport habe und welche negativen gesundheitlichen Folgewirkungen Bewegungsmangel hervorrufe. Durch die Öffnung von Sportstudios mit funktionierenden Hygieneregeln werde eine im Verhältnis zum Ansteckungsrisiko große Zunahme an Lebensqualität erreicht. Das Risiko sei sie zu tragen bereit. Sie wolle nicht noch 1,5 – 2 Jahre so weiterleben, bis ein Impfstoff zugelassen sei. Sie lasse es auch nicht gelten, dass durch ihr Verhalten Intensivstationen überlastet werden könnten. Die Belegung sei nach dem Stand vom 27. Oktober 2020 deutlich geringer als in der Spitzenzeit der ersten Corona-Welle, während derer viele Krankenhäuser auf Kurzarbeit hätten umstellen müssen. Gegen eine Überlastung der Krankenhäuser spreche gegenwärtig auch, dass Deutschland Patienten aus Belgien und den Niederlanden aufnehme, Beatmungsgeräte nach Albanien und Nordmazedonien geliefert habe und Soldaten Nachbarschaftshilfe leisteten.

Hierzu führte das Gericht aus:

1. Der Antrag ist unzulässig, weil er nicht statthaft ist.

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