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Antrag der Betreiberin eines Fitnessstudios auf einstweilige sanktionsfreie Duldung des Betriebs erfolgreich

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 21 Minuten

Die Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Betrieb der insgesamt acht, auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg befindlichen Fitnessstudios der Antragstellerin einstweilen sanktionsfrei zu dulden. Dies gilt mit der Maßgabe, dass die Antragstellerin ihr Sicherheits- und Hygienekonzept vom 22. Oktober 2020 nebst dessen Anlage 1 sowie der gesonderten Anlage für die Stadt Hamburg einhält.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Hauptantrag der Antragstellerin, vorläufig festzustellen, dass sie berechtigt ist, ihre im Tenor genannten Fitnessstudios wieder für den Publikumsverkehr zu öffnen, ist nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO sachdienlich dahingehend auszulegen, dass sie die einstweilige sanktionsfreie Duldung des Betriebs dieser Fitnessstudios begehrt.

Der so verstandene zulässige Antrag hat Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dafür müssen gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO tatsächliche Umstände glaubhaft gemacht werden, aus denen sich ein in der Hauptsache zu schützendes Recht (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit einer Regelung (Anordnungsgrund) ergeben. Wird - wie hier aufgrund der zeitlichen Befristung der angegriffenen Verordnung (vgl. § 40 Abs. 2 Satz 2 Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 30. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 365) in der Fassung vom 6. November 2020 (HmbGVBl. S. 569) [im Folgenden: HmbSARS-CoV-2-Eindämmungs-VO]) - die Hauptsache vorweggenommen, kann dem Eilantrag nach § 123 VwGO nur stattgegeben werden, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG schlechterdings unabdingbar ist. Dies setzt hohe Erfolgsaussichten, also eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache, sowie schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile im Falle des Abwartens in der Hauptsache voraus. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

1. Die Antragstellerin hat die einen Anordnungsanspruch begründenden Tatsachen hinreichend glaubhaft gemacht. Die Kammer geht bei der im Eilverfahren allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung davon aus, dass die Antragstellerin in einer (noch anhängig zu machenden) Hauptsache mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegen würde.

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