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Rechtswidrigkeit der coronabedingten Schließung eines Fitnessstudios
Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 3 Minuten
Das VG Osnabrück hat die Allgemeinverfügung des Landkreises Grafschaft Bentheim vom 18. März 2020 insoweit für rechtswidrig erklärt, als dass sie der Klägerin den Betrieb ihres Fitnessstudios untersagt hatte.
Die Allgemeinverfügung „zur Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Grafschaft Bentheim“ regelte in Ziffer 1 die Schließung von Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen auf der Grundlage von § 28 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und war bis zum 18. April 2020 befristet.
Die Kammer führte in ihrer mündlichen Urteilsbegründung aus, dass der beklagte Landkreis mit der Allgemeinverfügung gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstoßen habe.
Anders als dem parlamentarisch legitimierten Gesetzgeber stehe der Verwaltung als abgeleitetes Rechtssetzungsorgan kein gerichtlich nicht oder nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungsspielraum zur Verfügung. Vielmehr sei die Verwaltung auch bei dem Erlass von Verwaltungsakten zur Bekämpfung der Corona-Pandemie an die Grundrechte und an das Prinzip der Verhältnismäßigkeit gebunden. Der Landkreis Grafschaft Bentheim habe keinen sachlichen Grund dafür benennen können, u.a. Friseurbesuche oder die Öffnung von Gartenbaumärkten in der Zeit vom 18. März bis zum 18. April 2020 zu gestatten, aber den Betrieb von Fitnessstudios komplett zu verbieten.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Kammer hat die Berufung zugelassen. Gegen das Urteil kann binnen eines Monats nach Zustellung Berufung vor dem OVG Niedersachsen eingelegt werden.
VG Osnabrück, 10.11.2020 - Az: 3 A 69/20
Quelle: PM des VG Osnabrück
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