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Schließung von Gastronomiebetrieben voraussichtlich verhältnismäßig

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das Oberverwaltungsgericht hat einen Eilantrag gegen das Betriebsverbot für gastronomische Einrichtungen abgelehnt. Nach der geltenden Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen ist der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Kneipen, Cafés und anderen gastronomischen Einrichtungen bis zum 30. November 2020 untersagt. Zulässig bleiben die Belieferung mit Speisen und der Außer-Haus-Verkauf.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Antragstellerin, die in Bedburg eine Speisegaststätte betreibt, hatte sich unter anderem darauf berufen, die streitige Regelung sei willkürlich, da der Betrieb gastronomischer Einrichtungen nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht wesentlich zur Weiterverbreitung des neuartigen Coronavirus beitrage.

Dem ist der zuständige 13. Senat im Anschluss an seine Entscheidung zur Unzulässigkeit des Freizeit- und Amateursportbetriebs in Fitnessstudios (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 06.11.2020 - Az: 13 B 1657/20.NE) nicht gefolgt. Jenseits der gegebenenfalls in einem Hauptsacheverfahren zu klärenden Frage, ob die gesetzliche Grundlage den verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge, sei auch die vorübergehende Schließung gastronomischer Einrichtungen voraussichtlich eine notwendige Schutzmaßnahme. Der damit einhergehende Eingriff vor allem in die Berufsfreiheit der Betreiber genüge dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Betriebsverbot führe zusammen mit den übrigen Maßnahmen insgesamt zu einer deutlichen Verringerung infektionsrelevanter sozialer Kontakte in der Bevölkerung. Die Antragstellerin könne voraussichtlich auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Schließung gastronomischer Einrichtungen sei nicht erforderlich, da sich diese nicht als Infektionstreiber erwiesen hätten. Das Infektionsgeschehen sei diffus und Infektionsketten ließen sich größtenteils nicht mehr zurückverfolgen. Bei dieser Ausgangslage müssten im Rahmen der vorzunehmenden Folgenabwägung die Interessen der Antragstellerin gegenüber dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung zurücktreten.

Der Beschluss ist unanfechtbar.


OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2020 - Az: 13 B 1656/20.NE

Quelle: PM des OVG Nordrhein-Westfalen

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