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Sperrzeit für Spielhallen ist voraussichtlich rechtmäßig

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 38 Minuten

Die durch Allgemeinverfügung der Stadt Mannheim für den Fall, dass die 7-Tages-Inzidenz der Neuinfektionen mit dem Virus SARS-CoV-2 pro 100.000 Einwohnern im Stadtgebiet den Wert von 50 erreicht oder überschreitet, für öffentliche Vergnügungsstätten (hier: Spielhalle) auf 23.00 Uhr festgesetzte Sperrzeit ist voraussichtlich rechtmäßig.

Hierzu führte das Gericht aus:

1. Der Antrag ist zulässig

Die Antragstellerin wendet sich gegen die von der Antragsgegnerin gemäß Ziffer 2 lit. a der Allgemeinverfügung vom 20.10.2020 ab dem Folgetag des Tages, an dem die sogenannte 7-Tages-Inzidenz pro 100.000 Einwohnern für das Stadtgebiet der Antragsgegnerin den Wert von 50 erreicht oder überschritten hat, auf 23.00 Uhr festgesetzte Sperrzeit. Die Sperrzeit ist auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG als Allgemeinverfügung und damit als Verwaltungsakt (§ 35 Satz 1 und 2 LVwVfG) festgesetzt worden. Die in Ziffer 3 lit. b der Allgemeinverfügung geregelte Wirksamkeitsvoraussetzung, wonach die in den Ziffern 2 bezeichneten Regelungen ab dem Folgetag des Tages gelten, an dem die sogenannte 7-Tages-Inzidenz pro 100.000 Einwohner für das Stadtgebiet der Antragsgegnerin den Wert von 50 erreicht oder überschritten hat, ist erfüllt, nachdem die Stadt Mannheim bereits am 15.10.2020 die 7-Tages-Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern überschritten hatte und eine Ziffer 2 lit. a der Allgemeinverfügung vom 20.10.2020 entsprechende Anordnung bereits in Ziffer 2 lit. b der Allgemeinverfügung vom 15.10.2020 vorgesehen war. Derzeit beträgt die Inzidenzzahl 93,4. Die Sperrzeit gilt nach Ziffer 2 lit. a der Allgemeinverfügung vom 20.10.2020 für alle Gaststättenbetriebe (Schank- und Speisewirtschaften) und für öffentliche Vergnügungsstätten (einschließlich der Spielhallen, Spielbanken und Wettvermittlungsstellen) abweichend von § 9 der Verordnung der Landesregierung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung).

2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

a) Nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO kann die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet werden, wenn das Interesse des Antragstellers, von den Wirkungen der Verfügung einstweilen verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das Gewicht der gegenläufigen Interessen wird vor allem durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, aber auch durch die voraussichtlichen Folgen des Suspensiveffekts einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits bestimmt. Bei der Abwägung auf Grund summarischer Erfolgsprüfung hat das Suspensivinteresse umso stärkeres Gewicht, je größer die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs sind. Dem Vollzugsinteresse ist hingegen umso größeres Gewicht beizumessen, je weniger Aussicht auf Erfolg der Rechtsbehelf hat. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens nicht abschätzen, ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei sind die voraussichtlichen Folgen des Suspensiveffekts einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits zu gewichten.

b) Hier überwiegt das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin das Suspensivinteresse der Antragstellerin. Nach der gebotenen summarischen Prüfung ist voraussichtlich davon auszugehen, dass die Festsetzung der Sperrzeit auf 23.00 Uhr rechtmäßig ist und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt.

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