Rechtsfrage? Fragen Sie unsere Anwälte. Bereits 403.827 Anfragen
Verbot des Outdoor-Trainings auf dem Parkplatz vor einem Fitnessstudio während der Corona-Pandemie
Corona-Virus | Lesezeit: ca. 1 Minute
Unter einer weitläufigen Außenanlage i.S.d. §§ 13 Abs. 1 Nr. 8, 20 Abs. 5 Nr. 2 CoronaVO in der Fassung vom 27.03.2021 ist nicht jede Anlage im Freien zu verstehen, in der gewährleistet erscheint, dass zwischen den Nutzern der Anlage ein gewisser Mindestabstand gewahrt werden kann. Vielmehr muss ein Begegnungskontakt zwischen den Sporttreibenden aufgrund der Ausgestaltung des Geländes als „sehr weitläufig“ und der Art und Weise der betriebenen Sportart als Ausnahmefall anzusehen sein und dürfen keine weiteren Anstrengungen (etwa eingezeichnete Abstandszonen, Absperrungen, Einsatz von Personal zur Kontrolle der Abstände) erforderlich sein, um die Einhaltung entsprechender Abstände zu gewährleisten.
VG Karlsruhe, 31.03.2021 - Az: 1 K 736/21
ECLI:DE:VGKARLS:2021:0331.1K736.21.00
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus ARD Panorama
Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.255 Bewertungen)
Sehr schnelle Antwort
Verifizierter Mandant
Nach Anfrage , sofortiges Kostenangebot. Nach der Zahlung bekommt man zeitnah eine gut verständliche und kompetente Beratung.
Ich habe diese ...