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Corona-Soforthilfe für freischaffende Künstler

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 14 Minuten

Der Antragsteller begehrt im Wege des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes eine Förderung aus dem Hilfsprogramm für freischaffende Künstlerinnen und Künstler des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst (Corona-Soforthilfe für freischaffende Künstler - Künstlerhilfsprogramm) ohne hierfür einen elektronischen Antrag zu stellen.

Zur Begründung führte der Antragsteller aus: Er könne aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht darauf verwiesen werden, den Online-Antrag für die Gewährung der Künstlerhilfe über den Internetanschluss von Freunden oder Bekannten zu stellen. Auch würden die Daten bei einer Online-Antragstellung für immer im Internet stehen und Missbrauchsmöglichkeiten zugänglich. Er verfüge über keinerlei pfändbares Vermögen. Die Räumung seiner Wohnung stehe bevor.

Hierzu führte das Gericht aus:

Bei verständiger Würdigung (§ 122 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 88 VwGO) des Vorbringens des Antragstellers ist sein Antrag dahingehend auszulegen, dass er die Bewilligung und Auszahlung einer Corona-Soforthilfe aus dem Hilfsprogramm für freischaffende Künstlerinnen und Künstler des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst (Corona-Soforthilfe für freischaffende Künstler - Künstlerhilfsprogramm) begehrt, ohne hierfür einen (elektronischen) Antrag beim Antragsgegner zu stellen. Streitgegenstand ist der Erlass eines den Antragsteller begünstigenden Verwaltungsaktes (Art. 35 BayVwVfG) in Form der Bewilligung einer Corona-Soforthilfe. Insofern kommt allein der Antragsteller als Adressat in Betracht. Einen darüber hinaus gehenden Leistungsantrag - hier auf Zahlung an die Vermieterin des Antragstellers - fehlt es jedenfalls derzeit an einem Rechtsschutzbedürfnis, da es nicht ersichtlich ist, dass der Antragsgegner im Falle einer Verpflichtung zur Bewilligung der Künstlerhilfe sich weigern würde, den begehrten Betrag auszuzahlen. Dem Begehren des Antragstellers ist mit der obigen Auslegung hinreichend Rechnung getragen, da davon auszugehen ist, dass der Antragsgegner im Falle des Obsiegens des Antragstellers seine Verpflichtung aus dem begehrten Verwaltungsakt auch erfüllen und die Künstlerhilfe auszahlen wird.

Der so verstandene Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig, aber unbegründet, da der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat.

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