Die CoronaVO Messen BW (juris: CoronaVMessenV BW) enthält insgesamt eine Vielzahl von Hygiene- und Schutzmaßnahmen zur Reduzierung der Infektionsgefahr auf Messeveranstaltungen.
Bei summarischer Prüfung bestehen daher Zweifel an der Erforderlichkeit einer zusätzlichen, pauschalen Begrenzung der gleichzeitig anwesenden Besucher bei Messeveranstaltungen im Wege einer Allgemeinverfügung auf 100 Personen.
Messebetreiber werden ungleich behandelt, indem diese bei der Durchführung von Messeveranstaltungen eine Beschränkung der gleichzeitig anwesenden Besucherzahl hinzunehmen haben, während Betreiber von großflächigen Verkaufsstellen mit vergleichsweiser Anziehungskraft und Besucherströmen (z. B. große Shopping-Center oder Möbel-Center) keinen derartigen Beschränkungen unterliegen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Antragstellerin begehrt die Anordnung ihres Widerspruchs gegen die mit der Allgemeinverfügung „Beschränkung der Teilnehmerzahl bei Messen, messeähnlichen Veranstaltungen und Sportveranstaltungen“ vom 23.10.2020 angeordnete Begrenzung der Besucherzahlen bei Messen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat Erfolg.
I. Die Kammer legt den Antrag so aus, dass dieser sich nur gegen die Ziffer 1 der Allgemeinverfügung richtet (vgl. §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO). Wie sich aus der Antragsbegründung ergibt, begehrt die Antragstellerin die Zulassung der von ihr geplanten Messeveranstaltung ohne eine Besucherbeschränkung auf unter 700 Personen, sodass sie sich inhaltlich ausschließlich gegen das diesem Vorhaben entgegenstehende Verbot der Durchführung einer Messe mit mehr als 100 Besuchern bei gleichzeitiger Anwesenheit gemäß Ziffer 1 der Allgemeinverfügung richtet. Dieser so verstandene Antrag ist insbesondere wegen der gesetzlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. §§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 IfSG statthaft.
II. Der Antrag ist auch begründet.
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