Die Rechtsansicht der Beklagten, sie könne die Vertragslaufzeit um den Zeitraum der behördlichen Schließung des Fitnessstudios wegen Covid-19 Anordnungen verlängern oder verschieben, stellt keine unwahre Angabe i.S.d. § 5 I 2 Fall 1 UWG dar und es handelt sich darüber hinaus auch nicht um eine sonstige zur Täuschung geeignete Angabe i.S.d. § 5 I 2 Fall 2 UWG. Entscheidend ist, dass die Frage, ob die Rechtsansicht der Beklagten, sie könne die Vertragslaufzeit verlängern oder verschieben richtig ist, grundsätzlich nicht in einem Wettbewerbsprozess geklärt wird, sondern solche Rechtsfragen müssen in dem Rechtsverhältnis geprüft und entschieden werden, auf das sich diese Rechtsansicht bezieht.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger begehrt Unterlassen im Hinblick auf irreführende Handlungen der Beklagten im geschäftlichen Verkehr. Auf Grund ihrer Mitgliederstruktur hat der Bundesverband der Verbraucherzentralen die umfassende Verbandsklagebefugnis für das gesamte Bundesgebiet.
Die Beklagte musste im März 2020 ihre Studios aufgrund behördlicher Anordnung vor dem Hintergrund der Ausbreitung des Corona-Virus schließen. Eine Nutzung der vertraglich vereinbarten Fitnessangebote in den Studios der Beklagten war den Mitgliedern seither nicht mehr möglich. In ihrem facebookpost vom 18.03.2020 teilte die Beklagte ihren Mitgliedern mit, dass sie den Mitgliedsbeitrag für April abbuchen, diesen Betrag jedoch für jenen Monat gutschreiben werde, sobald das Studio wieder öffnet. Außerdem teilte die Beklagte mit, dass sich der Vertrag um die trainingsfreie Zeit verlängert. Mit Schreiben vom 28.04.2020 wurde die Beklagte unter Darstellung der Sach- und Rechtslage aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Die Beklagte reagierte insoweit nicht.
Der Kläger ist der Ansicht, in dem die Beklagte ankündige, die Vertragslaufzeit der bestehenden Verträge um jene Monate zu verlängern, in denen die Studios geschlossen sind, bringe sie gegenüber ihren Mitgliedern zum Ausdruck, sie sei zu dieser einseitigen Vertragsänderung befugt. Tatsächlich sei dies nicht der Fall. Die Verlängerung der Vertragslaufzeit stelle eine Vertragsänderung dar, die grundsätzlich der Zustimmung der Mitglieder bedürfe. Hierauf solle es nach Aussage der Beklagten jedoch nicht ankommen, sodass die Werbung irreführend sei.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klage ist unbegründet.
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