Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Ziffer 12 der „Allgemeinverfügung zur Überschreitung des Inzidenzwertes von 50“ vom 16.10.2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Darüber hinaus wird die Antragsgegnerin verpflichtet, der Antragstellerin bis einschließlich des fünften Tages nach Neubescheidung des Antrags auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zu gestatten, Theatervorstellungen mit gastronomischem Angebot mit bis zu 152 Besuchern durchzuführen,
- auf der Grundlage des vorgelegten Schutz- und Hygienekonzepts vom 14.10.2020,
- mit der Maßgabe, dass auf dem Balkon höchstens 52 und im Parkett höchstens 100 Teilnehmer erlaubt sind und die Besuchergruppen mit getrennter Wegführung ein- und ausgelassen werden.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung eine Ausnahmegenehmigung, um Veranstaltungen in ihrem Varieté-Theater mit bis zu 190 Besuchern durchführen zu können.
Die Antragstellerin betreibt in Bremen ein Varieté-Theater. Sie bietet jeweils eine 90-minütige Show mit gastronomischem Angebot an. Die Gäste sitzen dabei wie in Restaurants an Tischen.
Sie beantragt,
1. ihr im Wege der einstweiligen Anordnung ausnahmsweise zu gestatten unter Einhaltung der Maßgaben ihres Schutz- und Hygiene-Konzepts vom 14.10.2020 bis zu 190 teilnehmende Personen zu ihren Veranstaltungen zuzulassen.
2. hilfsweise: Die Antragsgegnerin zu verpflichten, bis spätesten Uhr, erneut über ihren Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Ziffer 12 der „Allgemeinverfügung zur Überschreitung des Inzidenzwertes von 50“ vom 17.10.2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
a. Allerdings hat sie nicht glaubhaft machen können, dass sie einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Durchführung von Theatervorstellungen im mit bis zu 190 Besuchern hat.
Nach Ziffer 12 Satz 1 der „Allgemeinverfügung zur Überschreitung des Inzidenzwertes von 50“ vom 16.10.2020 kann das Gesundheitsamt auf Antrag Ausnahmen von Nummer 2 zulassen, soweit ein geeignetes Schutz- und Hygienekonzept nach § 7 Abs. 2 Coronaverordnung vorgelegt wird. Es obliegt demgemäß dem Gesundheitsamt, ermessensfehlerfrei über den Ausnahmeantrag zu entscheiden.
Der Antragstellerin kann nicht darin gefolgt werden, das Ermessen der Behörde sei bei der Erteilung der Ausnahmegenehmigung deswegen auf Null reduziert, weil sie ein geeignetes Schutz- und Hygienekonzept vorgelegt habe, ihr ein grundrechtlicher Abwehranspruch aus Art. 12 Abs. 1 GG zustehe und die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin fehlerhaft sei. Die weitere Beschränkung der Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen kombiniert mit der Möglichkeit, auf der Grundlage einer Ermessensentscheidung eine Ausnahme zu erhalten, stellt unter der gegenwärtigen Entwicklung des Infektionsgeschehens in Bremen und deutschlandweit jedenfalls bei summarischer Prüfung eine verhältnismäßige Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit dar. Im Rahmen der erforderlichen Ermessensentscheidung ist keinesfalls zwingend der Berufsausübungsfreiheit vor dem Schutz von Leben und Gesundheit der Vorrang einzuräumen. Die Kammer hat bereits in ihrem Beschluss vom 09.10.2020 ausgeführt, dass eine Ermessensreduktion auf Null nicht angenommen werden könne, da sich das Infektionsgeschehen in der Stadt Bremen so darstelle, dass mit einem weiter steigenden Inzidenzwert, nicht jedoch mit einer Abflachung zu rechnen sei (Az:
5 V 2166/20). An dieser Auffassung hält die Kammer fest, zumal die Zahl der Infizierten auch nach der Entscheidung der Kammer vom 09.10.2020 weiter stetig angestiegen ist. Ausweislich der vom Robert-Koch-Institut gemeldeten Zahl liegt die 7-Tage-Inzidenz in Bremen am 27.10.2020 bei 126,8.
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