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Teilnehmerobergrenze in geschlossenen Räumen

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 16 Minuten

Mit ihrem Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO begehrt die Antragstellerin, den Vollzug von § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 19. Juni 2020 (6. BayIfSMV - BayMBl. 2020 Nr. 348) einstweilen auszusetzen, soweit diese Vorschriften Kulturveranstaltungen mit mehr als 200 Besuchern in geschlossenen Räumen entgegenstehen.

Die Antragstellerin ist unter anderem in Bayern als Veranstalterin von Musikkonzerten, insbesondere im Bereich der klassischen Musik, tätig. Für das Jahr 2020 waren von ihr ursprünglich ca. 560 Veranstaltungen geplant, bedingt durch die Corona-Pandemie habe sie bislang über 200 Veranstaltungen absagen müssen. Mit Schreiben vom 26. August 2020 beantragte die Antragstellerin bei der örtlichen Infektionsschutzbehörde die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ausgewählte Konzerte in der Vorweihnachtszeit (Orchester, Einzelkünstlerin und Chor). Die Veranstaltungen sollten dabei jeweils in der Münchner Philharmonie (Gasteig) stattfinden. Die örtliche Infektionsschutzbehörde war zwar der Meinung, dass einzelne Veranstaltungen nach dem Konzept der Antragstellerin infektionsschutzrechtlich vertretbar seien, sah sich aber aufgrund der bestehenden Rechtslage nicht imstande, eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen.

Zur Begründung ihres Antrages trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, Kulturveranstalter in Bayern unterlägen derzeit den stärksten Einschränkungen im Bundesgebiet. Nachdem in anderen Bundesländern z.B. Konzerte in geschlossenen Räumen mit bis zu 1000 Besuchern stattfinden dürften, sei die derzeitige bayerische Regelung willkürlich. Weder infektionslogisch noch epidemiologisch sei eine derart restriktive Regelung erforderlich und notwendig. Es seien auch keine sonstigen Gründe ersichtlich, die eine derart restriktive und starre Regelung rechtfertigen würden. Dies zeigten auch die für den Personentransport, beispielsweise für Flugzeug und Bahn, geltenden Regelungen, die derlei zahlenmäßigen Beschränkungen nicht beinhalteten, obgleich hier Menschen für teilweise noch längere Zeiträume nicht getrennt säßen. Auch mit Blick auf große Hallen sei nicht nachvollziehbar, warum bei möglichen Konzertveranstaltungen höchstens 200 Besucher zugelassen seien. Die bayerische Regelung sei insofern auch unverhältnismäßig, als hier mögliche Differenzierungen, von denen andere Bundesländer ersichtlich Gebrauch gemacht hätten (Registrierung, Alkoholverbot, Berücksichtigung der Fläche, besonderes Genehmigungsverfahren) für die Frage einer Genehmigungsfähigkeit nicht berücksichtigt würden. Hinzu komme, dass sich der Freistaat Bayern selbst eine Ausnahmegenehmigung für die Vorstellungen der Bayerischen Staatsoper als Pilotversuch erteilt habe und zu den Vorstellungen bis zu 500 Besucher auf gekennzeichneten Plätzen zugelassen habe, um Erfahrungen mit kulturellen Veranstaltungen mit einer höheren Besucherzahl als den derzeit 200 zugelassenen Personen bei Kulturveranstaltungen in Innenbereichen sowie mit den hierfür erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen zu sammeln. Durch diesen Pilotversuch würden andere Veranstalter, die im Wettbewerb mit dem Freistaat Bayern stünden - so wie die Antragstellerin - ungerechtfertigt benachteiligt. Hinzu komme, dass für Veranstaltungen unter freien Himmel eine Ausnahmemöglichkeit bestehe. Im Bereich der klassischen Musik sei dies in der kommenden kalten Jahreszeit jedoch nicht mehr möglich. Vorliegend bestehe auch kein tatsächlicher Einschätzungsspielraum des Verordnungsgebers, da die Entscheidungsgrundlagen einer etwaigen Ausnahme bei Veranstaltungen unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen identisch seien. Ziel des Antrages sei, dass ein Veranstalter wie die Antragstellerin auch für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen Ausnahmegenehmigungsanträge bei den Kreisverwaltungsbehörden stellen dürfe. Die Antragstellerin sei in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit verletzt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

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