Die Antragstellerin ist Betreiberin einer Wettvermittlungsstelle in der S-Straße in Hamburg. Sie wendet sich gegen das in § 21 Abs. 2 der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (nachfolgend: Corona-VO) vom 30. Juni 2020 (HmbGVBl. 2020, S. 365) enthaltene Verbot der Übertragung von Sportereignissen in Wettvermittlungsstellen. Mit dem Hauptantrag begehrt sie (sinngemäß) im Wege der einstweiligen Anordnung die Feststellung, dass die Antragstellerin vorläufig berechtigt ist, ihre Wettvermittlungsstelle zu betreiben, ohne auf die die Übertragung von Sportereignissen verzichten zu müssen. Mit dem Hilfsantrag begehrt sie im Wege der einstweiligen Anordnung die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, die Übertragung von Sportereignissen und deren Verfolgung durch Kunden in ihrer Wettvermittlungsstelle sanktionsfrei zu dulden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf die sanktionsfreie Duldung der Übertragung von Sportereignissen in ihrer Wettvermittlungsstelle [hierzu unter a)] und einen Anordnungsgrund [hierzu unter b)] glaubhaft gemacht.
a) Ein Anspruch der Antragstellerin auf die sanktionsfreie Duldung der Übertragung von Sportereignissen in der streitgegenständlichen Wettvermittlungsstelle ergibt sich daraus, dass das in § 21 Abs. 2 Corona-VO geregelte Verbot der Übertragung von Sportereignissen nach der im einstweiligen Rechtsschutz allein vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage mit dem erforderlichen hohen Maß an Wahrscheinlichkeit rechtswidrig und damit nichtig ist. Zwar findet es eine ausreichende gesetzliche Grundlage, deren Tatbestandvoraussetzungen erfüllt sind [hierzu unter aa)]. Allerdings hat die Antragsgegnerin mit dem Übertragungsverbot das ihr eingeräumte Verordnungsermessen überschritten, weil ein nicht gerechtfertigter Eingriff in die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG und die Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt [hierzu unter bb)].
aa) Zunächst geht die Kammer – wie auch die Antragstellerin – davon aus, dass § 21 Abs. 2 Corona-VO eine hinreichende gesetzliche Grundlage in § 32 Satz 1 IfSG i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG findet. Die Ermächtigungsnorm begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie dürfte nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung insbesondere die Vorgaben des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und den Parlamentsvorbehalt einhalten.
Darüber hinaus liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verordnungsermächtigung weiterhin vor. Für die Anordnung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen ist es auf Tatbestandsebene erforderlich, aber auch ausreichend, dass Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider einer übertragbaren Krankheit festgestellt sind. Dies ist in Hamburg mit Blick auf das SARS-CoV-2-Virus der Fall. Dass Schutzmaßnahmen weiterhin erforderlich sind, wird durch die seit Mitte Juli 2020 auch im Bundesgebiet – einschließlich des Bundeslands Hamburg – wieder deutlich zunehmenden Infektionszahlen verdeutlicht.
bb) Allerdings hat die Antragsgegnerin aller Voraussicht nach das ihr eingeräumte Verordnungsermessen überschritten. Denn in dem in § 21 Abs. 2 Corona-VO vorgesehenen Verbot der Übertragung von Sportereignissen in Wettvermittlungsstellen dürfte ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG liegen.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.