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Ablehnung eines Antrags auf Gewährung der Corona-Soforthilfe des Bundes

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 23 Minuten

Der Kläger, ein freiberuflicher Unternehmensberater, begehrt die Gewährung einer „Corona-Soforthilfe insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbstständige“.

Mit Onlineantrag vom 9. April 2020 beantragte der Kläger die Gewährung einer Soforthilfe gemäß den Richtlinien für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für die von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Soloselbständigen („Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbständige“) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 3. April 2020. Unter dem Punkt „Wirtschaftslage“ gab der Kläger als Grund für die existenzgefährdende Wirtschaftslage bzw. den Liquiditätsengpass an: Der letzte Kundentermin habe am 11. März 2020 stattgefunden. Kunden seien derzeit nicht bereit, neue Termine zu vereinbaren. Es sei äußerst fraglich, ob im Mai die Arbeit wiederaufgenommen werden könne. Alle bisherigen Leistungen seien abgerechnet und bezahlt. Vor Ende Juli/Anfang August werde mit keinen Zahlungseingängen gerechnet.

Die Höhe des entstandenen Liquiditätsengpasses bezifferte der Kläger mit 7.560,00 EUR.

Mit Bescheid vom 21. Mai 2020 lehnte die Regierung von Unterfranken den Antrag auf Gewährung von „Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbstständige“ des Klägers ab. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Gemäß den Richtlinien für die Gewährung der Soforthilfen könne diese nur gewährt werden, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichten, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (z.B. gewerbliche Mieten, Pacht, Leasingrate) zu zahlen. Hierzu zählten nicht die privaten laufenden Kosten (private Miete, private Krankenversicherung etc.). Zur Sicherung des privaten Lebensunterhalts seien Freiberufler, Soloselbstständige oder Kleinunternehmer auf den vorübergehend erleichterten Zugang zu Leistungen nach dem SGB II zu verweisen. Damit seien die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Soforthilfe entsprechend der regelmäßigen Entscheidungspraxis nicht erfüllt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Bei verständiger Würdigung (§ 88 VwGO) des Vorbringens des Klägers ist sein Klagebegehren dahingehend auszulegen, dass er die Aufhebung des Bescheides der Regierung von Unterfranken vom 21. Mai 2020 und die Gewährung einer Corona-Soforthilfe insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbstständige begehrt.

Die so verstandene Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage statthaft (§ 42 Abs. 1 Halbsatz 2 Alt. 1 VwGO) und auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 21. Mai 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die begehrte Corona-Soforthilfe insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbstständige (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).


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