Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Eilantrag gem. § 47 Abs. 6 VwGO, § 13 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 19. Juni 2020 (vgl. 2126-1-10-G, BayMBl. 2020 Nr. 348, im Folgenden: 6. BayIfSMV), geändert durch Verordnungen vom 24. Juni 2020, 30. Juni 2020, 7. Juli 2020 und 14. Juli 2020 (vgl. BayMBl. 2020 Nrn. 362, 374, 387 u. 403, im Folgenden jeweils: Änderungsverordnung v. 24.6.2020, v. 30.6.2020, v. 7.7.2020 u. v. 14.7.2020), einstweilen außer Vollzug zu setzen, soweit darin ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen Gästen geregelt wird, die nicht zu dem in § 2 Abs. 1 der 6. BayIfSMV bezeichneten Personenkreis gehören.
Die Antragstellerin, die nach eigenem Vorbringen acht Restaurants betreibt, daneben im Eventmarketing tätig ist, 200 Personen beschäftigt und ihrem Internetaufritt zufolge Gastronomieconsulting anbietet, beantragt mit Schriftsatz vom 9. Juli 2020, dass durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO die Regelungen in § 13 Abs. 4 Satz 1 sowie Abs. 5 Satz 1 der 6. BayIfSMV über einen Mindestabstand von 1,5 m zwischen Gästen, die nicht § 2 Abs. 1 der 6. BayIfSMV unterliegen, einstweilen außer Vollzug gesetzt werden.
Zur Begründung rügt sie - insbesondere unter Verweis auf die vorangegangenen Beschlüsse des Senats vom 27. April 2020 und vom 19. Juni 2020 (vgl. VGH Bayern, 27.04.2020 - Az:
20 NE 20.793; VGH Bayern, 19.06.2020 - Az:
20 NE 20.1127) eine Verletzung ihrer Berufsausübungsfreiheit gem. Art. 12 GG sowie des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die Antragstellerin habe im März 2020 in Bezug auf sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Kurzarbeitergeld beantragen müssen. Erst seit dem 18. Mai 2020 sei der Außenbereich und seit dem 25. Mai 2020 auch der Innenbereich der Restaurants geöffnet. Die Antragstellerin sei finanziell schwer getroffen. Die Wiedereröffnung der Restaurants sei aufgrund der zahlreichen für die Gastronomie geltenden Regelungen nur schleppend verlaufen, da zahlreiche Gäste immer noch ausblieben. Außerdem sei der Tourismus, insbesondere der Tourismus aus dem Ausland, zum Erliegen gekommen. Die Regelungen zum Mindestabstand führten dazu, dass Restaurantbetreiber nur einen geringen Teil ihrer Plätze an Gäste vergeben könnten. Auf diese Weise könnten Gastronomen ihre Betriebe nur unrentabel führen, da Unkosten wie Miete und Mitarbeiterkosten unverändert hoch seien. Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit sei unverhältnismäßig und damit nicht von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Zwar sei der Mindestabstand möglicherweise geeignet, das Infektionsgeschehen einzudämmen, er sei mit Blick auf die Fallzahlen am 18. Mai 2020, am 25. Mai 2020 und auch aktuell (unter Berücksichtigung der im Krankenhaus befindlichen Personen, der beatmeten Personen und der Verfügbarkeit von Intensivbetten in Bayern, im Bundesgebiet und im Vergleich zu anderen Ländern) aber nicht erforderlich. Es habe auch keinen Anstieg von COVID-19 Erkrankungen infolge von Großdemonstrationen gegeben. Die Ausbreitung der Infektion sei bei Abschaffung von Abstandsregelungen nicht nachweisbar, wie die „Black-Lives-Matter“-Demonstrationen am 6. Juni 2020 in München und in anderen Städten belegten. Das in der Antragsschrift abgebildete Pressefoto von der Demonstration am Königsplatz verdeutliche, dass die Demonstranten keinerlei Abstand eingehalten hätten. Dem Infektionsschutz werde genügend dadurch Rechnung getragen, dass das Service-Personal im Innen- und Außenbereich der Restaurants weiterhin - anders als in Österreich und Baden-Württemberg - zum Tragen einer Maske verpflichtet bleibe. Es gebe letztlich keinerlei belastbare Anhaltspunkte dafür, dass bei Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 m ein erhöhtes Infektionsrisiko bestehe. Laut einer Studie steige das Infektionsrisiko nur minimal, wenn man anstatt eines Abstandes von 2 m nur einen Abstand von 1 m Abstand halte. Letztlich gebe es über die Auswirkungen des Abstandes keinerlei belastbare Studien. So betrage in Dänemark der Mindestabstand nur 1 m. Der Mindestabstand von 1,5 m sei willkürlich festgelegt. Wegen der vorangegangenen Lockerungen in vergleichbaren Lebensbereichen und Geschäftsbranchen sei der Gleichheitssatz verletzt. So würden Passagieren in Flugzeugen während der Flüge zwar Speisen und Getränke gereicht, aber aus wirtschaftlichen Gründen gelte zwischen diesen kein Mindestabstand. Eine Ungleichbehandlung liege erst Recht darin, dass seit dem 8. Juli 2020 Feiern, insbesondere Hochzeiten und Geburtstage, mit bis zu 100 Personen in geschlossenen Räumen und mit bis zu 200 Personen im Freien erlaubt seien, ohne dass eine Maskenpflicht oder ein Mindestabstand gelten würde. Eine derartige Privilegierung von Feiern im Vergleich zum Alltagsgeschäft der Gastronomiebranche sei sachlich nicht gerechtfertigt, zumal - anders als in der Alltagsgastronomie - bei Feiern Personen aus den unterschiedlichsten Städten und Ländern zusammenkämen und sich dazu auch physisch näherkämen als im Restaurant.
1. Der zulässige Eilantrag ist unbegründet.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, wonach das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen kann, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist, liegen nicht vor.
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