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Titelumschreibung auf den ehemaligen Kommanditisten und die liquidationslose Vollbeendigung einer GmbH & Co. KG

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der Beginn der Zwangsvollstreckung gegen eine Person setzt nach § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO voraus, dass sie in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet ist und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Die Zwangsvollstreckung gegen den Rechtsnachfolger darf nach § 750 Abs. 2 ZPO nur beginnen, wenn ihm das Urteil, die diesem beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel aufgrund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt worden ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt sind oder gleichzeitig zugestellt werden.

Gegen den Rechtsnachfolger des Schuldners kann nach § 727 Abs. 1 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden, wenn die titulierte Verpflichtung nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Anspruchs auf ihn übergegangen ist (vgl. BAG, 12.08.2014 - Az: 10 AZB 8/14; BGH, 14.09.2018 - Az: V ZR 267/17). Ferner muss die Rechtsnachfolge bei dem Gericht offenkundig sein oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Tritt die Rechtsnachfolge erst zu einem Zeitpunkt ein, zu dem - wie im Streitfall - bereits eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt worden war, erfolgt die „Titelumschreibung“ nach § 733 Abs. 1 iVm. § 727 Abs. 1 ZPO durch Rückgabe der bisherigen vollstreckbaren Ausfertigung an das Gericht und Erteilung einer neuen Vollstreckungsklausel gegen den Rechtsnachfolger.

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BAG, 28.02.2019 - Az: 10 AZB 44/18

ECLI:DE:BAG:2019:280219.B.10AZB44.18.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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