Die Untersagung des Betriebs der Sommerrodelbahn „Saar-Rodel“ in Saarburg durch die 7. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 15. Mai 2020 ist unter Berücksichtigung der Grundrechte des Betreibers als voraussichtlich rechtswidrig anzusehen, sein entsprechender Eilantrag hatte daher Erfolg.
Der Verordnungsgeber habe gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, indem der Betrieb der Sommerrodelbahn als „Freizeitaktivität“ weiterhin untersagt werde, aber andere besondere Freizeitaktivitäten wie etwa Tagesausflüge auf Schiffen (einschließlich der dazugehörigen Gastronomie) nunmehr erlaubt seien.
Zur Rechtfertigung dieser Differenzierungen im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung lägen derzeit keine hinreichenden sachlichen Gründe vor.
Insoweit habe der Verordnungsgeber hier seinen Einschätzungs- und Typisierungsspielraum überschritten. Bis zur Öffnung der Rodelbahn für den Publikumsverkehr hat das Gericht den zuständigen Behörden vor Ort aber noch die Möglichkeit eingeräumt, das Konzept des Betreibers hinsichtlich der Hygienemaßnahmen und Abstandsregeln zeitnah zu überprüfen.
Der Verordnungsgeber habe gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, indem der Betrieb der Sommerrodelbahn als „Freizeitaktivität“ weiterhin untersagt werde, aber andere besondere Freizeitaktivitäten wie etwa Tagesausflüge auf Schiffen (einschließlich der dazugehörigen Gastronomie) nunmehr erlaubt seien.
Zur Rechtfertigung dieser Differenzierungen im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung lägen derzeit keine hinreichenden sachlichen Gründe vor.
Insoweit habe der Verordnungsgeber hier seinen Einschätzungs- und Typisierungsspielraum überschritten. Bis zur Öffnung der Rodelbahn für den Publikumsverkehr hat das Gericht den zuständigen Behörden vor Ort aber noch die Möglichkeit eingeräumt, das Konzept des Betreibers hinsichtlich der Hygienemaßnahmen und Abstandsregeln zeitnah zu überprüfen.
VG Mainz, 22.05.2020 - Az: 1 L 351/20.MZ
Quelle: PM des VG Mainz
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz | Geprüft von: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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