Der Normenkontrolleilantrag auf einstweilige Außervollzugsetzung der in § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020 (Nds. GVBl, S. 74) enthaltenen Regelung, Zoos und Tierparks für den Publikumsverkehr und für Besuche zu schließen, bleibt ohne Erfolg.
Der Antragsteller betreibt einen Tierpark in der Gemeinde A-Stadt. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020 sind u.a. Zoos sowie Freizeit- und Tierparks für den Publikumsverkehr und für Besuche geschlossen. Dies lässt es möglich erscheinen, dass der Antragsteller in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG verletzt ist. Eine darüberhinausgehende Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als einer nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition dürfte hingegen nicht vorliegen. Denn dieser Schutz erfasst nur den konkreten Bestand an Rechten und Gütern; die hier durch die befristete Schließung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung betroffenen bloßen Umsatz- und Gewinnchancen werden hingegen auch unter dem Gesichtspunkt des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nicht von der Eigentumsgarantie erfasst.
Der Antrag auf einstweilige Außervollzugsetzung des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020 bleibt ohne Erfolg.
Hierzu führte das Gericht u.a. aus:
Der in der Hauptsache zulässigerweise gestellte Normenkontrollantrag wird voraussichtlich unbegründet sein (a.). Zudem überwiegen die für den weiteren Vollzug der Verordnung sprechenden Gründe die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe für die einstweilige Außervollzugsetzung (b.).
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