Auch Dritte („Nichtstörer“) können Adressat der in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG genannten Maßnahmen sein.
Bei Fitnessstudios ist durch die erhöhte körperliche Anstrengung in geschlossenen Räumen ein gesteigertes Atemverhalten und die verstärkte „Anreicherung“ der Luft mit möglicherweise infektiösen Tröpfchen zu befürchten.
Bei der Verhältnismäßigkeit der Beschränkung der Grundrechte aus Art. 12 und 14 GG ist von maßgeblicher Bedeutung, dass die Schließung nur vorübergehend ist.
Dass die Durchführung von Fitness- und Muskeltraining in einem Fitnessstudio ganz allgemein gesundheitsfördernde Wirkungen haben kann, ist für die Frage der Eignung einer Schließung zur Verhinderung der Ausbreitung des Corona-Virus ohne Bedeutung.