Das OVG Münster hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die anlässlich der Corona-Pandemie verordnete Betriebsuntersagung für Fitnessstudios in Nordrhein-Westfalen weiterhin gilt.
Die vom Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen erlassene Coronaschutzverordnung untersagt den Betrieb von Fitnessstudios, Sonnenstudios, Schwimmbädern, "Spaßbädern", Saunen und ähnlichen Einrichtungen. Hiergegen wandte sich eine GmbH, die in Bielefeld ein Fitnessstudio betreibt.
Der Verordnungsgeber gehe bei der derzeitigen Erkenntnislage in nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass die strikte Minimierung persönlicher menschlicher Kontakte erforderlich sei, um die Infektionsdynamik zu bremsen und eine gravierende Überlastung des Gesundheitswesens zu vermeiden. Das schließe Betriebsuntersagungen für Sport- und Freizeiteinrichtungen und auch für Fitnessstudios ein. Infektionsbegünstigende Kontakte entstünden nicht nur bei (sportlichen) Gruppenaktivitäten, sondern z.B. auch während des individuellen Trainings im Fitnessstudio, bei der Geräteeinweisung oder bei korrigierenden Eingriffen durch das Fachpersonal.
Darüber hinaus komme es im Übungsbereich, in den Umkleidekabinen und Duschen zu häufig wechselnden Begegnungen zwischen den Sporttreibenden sowie mit den Betreuern. Hinzu komme, dass aktive sportliche Betätigungen grundsätzlich mit einer intensiveren Atmung einhergingen und deshalb vermehrt potentiell virushaltige Tröpfchen in die Luft abgegeben werden könnten.
Neben diesen physischen Nahkontakten könnten ggf. auch indirekte Kontakte über die Berührung derselben Oberflächen, was insbesondere bei Saunen und Sonnenstudios, aber auch bei der Benutzung von Sportgeräten durch verschiedene Nutzer der Fall sein dürfte, zu neuen Infektionsketten führen, da Schmierinfektionen nicht ausgeschlossen seien.
Die durch die Betriebsuntersagung in erster Linie betroffene Berufsfreiheit müsse vor diesem Hintergrund gegenüber dem Schutz von Leben und Gesundheit vorübergehend zurücktreten.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Die vom Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen erlassene Coronaschutzverordnung untersagt den Betrieb von Fitnessstudios, Sonnenstudios, Schwimmbädern, "Spaßbädern", Saunen und ähnlichen Einrichtungen. Hiergegen wandte sich eine GmbH, die in Bielefeld ein Fitnessstudio betreibt.
Das OVG Münster hat den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist die angegriffene Regelung voraussichtlich rechtmäßig.Der Verordnungsgeber gehe bei der derzeitigen Erkenntnislage in nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass die strikte Minimierung persönlicher menschlicher Kontakte erforderlich sei, um die Infektionsdynamik zu bremsen und eine gravierende Überlastung des Gesundheitswesens zu vermeiden. Das schließe Betriebsuntersagungen für Sport- und Freizeiteinrichtungen und auch für Fitnessstudios ein. Infektionsbegünstigende Kontakte entstünden nicht nur bei (sportlichen) Gruppenaktivitäten, sondern z.B. auch während des individuellen Trainings im Fitnessstudio, bei der Geräteeinweisung oder bei korrigierenden Eingriffen durch das Fachpersonal.
Darüber hinaus komme es im Übungsbereich, in den Umkleidekabinen und Duschen zu häufig wechselnden Begegnungen zwischen den Sporttreibenden sowie mit den Betreuern. Hinzu komme, dass aktive sportliche Betätigungen grundsätzlich mit einer intensiveren Atmung einhergingen und deshalb vermehrt potentiell virushaltige Tröpfchen in die Luft abgegeben werden könnten.
Neben diesen physischen Nahkontakten könnten ggf. auch indirekte Kontakte über die Berührung derselben Oberflächen, was insbesondere bei Saunen und Sonnenstudios, aber auch bei der Benutzung von Sportgeräten durch verschiedene Nutzer der Fall sein dürfte, zu neuen Infektionsketten führen, da Schmierinfektionen nicht ausgeschlossen seien.
Die durch die Betriebsuntersagung in erster Linie betroffene Berufsfreiheit müsse vor diesem Hintergrund gegenüber dem Schutz von Leben und Gesundheit vorübergehend zurücktreten.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
OVG Nordrhein-Westfalen, 15.04.2020 - Az: 13 B 440/20.NE
Quelle: PM des OVG Nordrhein-Westfalen
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz | Geprüft von: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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