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Umfang der Informationspflicht eines Unternehmers zu alternativer Streitbeilegung in Verbrauchersachen

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 1 Minute

Die auf einer Webseite und/oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmers enthaltene Mitteilung, die Bereitschaft zu einer Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle könne "im Einzelfall" erklärt werden, ist nicht ausreichend klar und verständlich im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG.

Sie lässt offen, von welchen Kriterien der Unternehmer seine Entscheidung abhängig macht, sich auf eine Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle einzulassen, und zwingt den Verbraucher daher zu Nachfragen.

Zudem impliziert sie, dass der Unternehmer - anders als von § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG vorausgesetzt - noch gar keine Entscheidung über seine Teilnahmebereitschaft getroffen hat.


BGH, 21.08.2019 - Az: VIII ZR 265/18

ECLI:DE:BGH:2019:210819UVIIIZR265.18.0

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