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Online-Rezensionen von Hotels: Negative Bewertungen als geschützte Meinungsäußerung

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 3 Minuten

Eine Unterlassungsklage gegen Äußerungen auf Hotelbewertungsportalen setzt voraus, dass die Äußerungen entweder unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten oder als Schmähkritik die Grenzen zulässiger Meinungsäußerung überschreiten. Die Wertung eines Gastes, dass ein Hotel „maximal 3 Sterne“ verdiene oder Elemente „getünchter Nostalgie“ und „unternehmerischer Arroganz“ aufweise, ist als persönliche Meinungsäußerung zu verstehen. Solche Bewertungen beziehen sich auf den Hotelbetrieb und nicht auf die persönliche Ehre einer Einzelperson. Sie fallen daher nicht unter den Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts des Geschäftsführers.

Ein Unterlassungsanspruch scheitert bereits daran, dass die streitgegenständlichen Aussagen nicht objektiv falsche Tatsachen darstellen. Die Sternebewertung durch den Gast ist eine subjektive Einschätzung und widerspricht nicht der offiziellen Klassifizierung durch den Hotel- und Gaststättenverband. Die weiteren Formulierungen dienen der Beschreibung der persönlichen Wahrnehmung des Gastes und überschreiten die Schwelle zur Schmähkritik nicht, da sie lediglich negative Wertungen enthalten, ohne beleidigend zu sein.

Auch die Abtretung der Nutzungsrechte an die Betreiber des Internetportals schränkt die Handlungsbefugnis des Bewertenden ein. Ein Zurückziehen oder Löschen der Bewertung durch den Autor ist nach Vertragsbedingungen des Portals nur eingeschränkt möglich. Der Umstand, dass eine Bewertung zwischenzeitlich nicht abrufbar war, begründet keine Wiederholungsgefahr. Ebenso wenig kann eine zuvor gegebene Zusage zum Rückzug der Bewertung rechtliche Verpflichtungen begründen, wenn der Beklagte keinen Einfluss auf die tatsächliche Löschung hat.

Die Klage scheiterte vorliegend zudem an der Unbestimmtheit der Anträge. Forderungen nach Unterlassung „ähnlich lautender Behauptungen“ oder die Verpflichtung, Inhalte in den Händen Dritter zu löschen, sind nicht durchsetzbar, da konkrete Handlungen des Beklagten nicht bestimmt werden können. Ein Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass der Verpflichtete die Möglichkeit hat, das Verhalten zu ändern, was hier aufgrund der Abtretung der Nutzungsrechte nicht gegeben war.


AG Wolgast, 05.12.2008 - Az: 1 C 501/07

ECLI:DE:AGGREIF:2008:1205.1C501.07.0A


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Martin BeckerDr. jur. Rochus SchmitzAlexandra Klimatos

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