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Umgangsregelung: Vater darf die Kinder nicht mehr allein sehen

Familienrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Wenn die Eltern getrennt leben, haben sie grundsätzlich beide das Recht auf Umgang mit den gemeinsamen Kindern. In bestimmten Fällen kann dieses Recht aber eingeschränkt werden. Das Gericht kann zum Beispiel anordnen, dass der Umgang nur unter Aufsicht des Jugendamts wahrgenommen werden darf. Das Gesetz spricht von „begleitetem Umgang".

Das OLG Oldenburg hat über die Rechtmäßigkeit eines solchen begleiteten Umgangs entschieden.

Das Amtsgericht Oldenburg hatte angeordnet, dass der Vater die beiden gemeinsamen 8 und 5 Jahre alten Kinder, die nach der Trennung bei der Mutter verblieben waren, nur noch unter Aufsicht des Jugendamts treffen dürfe.

Hiergegen wendete sich der Vater mit seiner Beschwerde. Er argumentierte, er hätte ein sehr gutes Verhältnis zu den Kindern. Für die Anordnung begleiteten Umgangs sei daher kein Raum. Das Amtsgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass es die Mutter gewesen sei, die die Kinder ohne Absprache mit in die Türkei genommen habe. Erst ihm sei es gelungen, die Kinder wieder in die vertraute Umgebung nach Oldenburg zurückzubringen. Er halte die Kinder auch aus dem elterlichen Konflikt heraus.

Der Senat konnte dieser Argumentation nicht folgen.

Das Umgangsrecht müsse nach dem Gesetz eingeschränkt werden, wenn dies für das Wohl der Kinder, insbesondere ihre seelische und körperliche Entwicklung, erforderlich sei. Dies führe im vorliegenden Fall zu begleitetem Umgang, um die Kinder vor Manipulationen durch den Vater zu schützen. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass der Vater die Kinder mit seiner abwertenden Haltung gegenüber der Mutter konfrontieren werde. Er habe die Kinder schon bei der Rückkehr aus der Türkei dazu angehalten, gegenüber den Behörden den Kontakt zur Mutter abzulehnen und wahrheitswidrig zu behaupten, die Mutter habe sie allein gelassen und geschlagen. Die Kinder hätten die Anweisung, sich zu verstellen, allerdings nur kurz durchhalten können.

Der Vater habe darüber hinaus wiederholt betont, er erkenne die deutsche Rechtsordnung nicht an. Es sei daher zu befürchten, dass er die durch das Familiengericht zu Gunsten der Mutter getroffene Sorgerechtsregelung nicht akzeptieren werde. Darüber hinaus hätten die Kinder auch glaubhaft von körperlichen Maßreglungen durch den Vater berichtet. Vor dem gesamten Hintergrund komme daher nur ein begleiteter Umgang in Betracht.

Der Mann hat nach einem entsprechenden Hinweis des Senats seine Beschwerde zurückgenommen.


OLG Oldenburg, 17.01.2017 - Az: 4 UF 5/17

Quelle: PM des OLG Oldenburg

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