Der Zugewinnausgleich soll nach seinem Grundgedanken der Teilhabe an dem in der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Vermögen dienen. § 1381 BGB ermöglicht eine Korrektur grob unbilliger und dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechender Ergebnisse, die sich in besonders gelagerten Fällen aus der schematischen Anwendung der Vorschriften zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs ergeben können. Ob und wann dies der Fall sein kann, hat der Gesetzgeber durch die Beispiele in Absatz 2 der Vorschrift näher verdeutlicht. Sie betreffen die Pflichten der Eheleute auf wirtschaftlichem Gebiet und setzen nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift insoweit schuldhaftes Verhalten voraus, was bei Absatz 1 der Vorschrift nicht stets und ausnahmslos der Fall ist.