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Unbillige Härte bei langer Trennungszeit?

Familienrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Zugewinnausgleich soll nach seinem Grundgedanken der Teilhabe an dem in der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Vermögen dienen. § 1381 BGB ermöglicht eine Korrektur grob unbilliger und dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechender Ergebnisse, die sich in besonders gelagerten Fällen aus der schematischen Anwendung der Vorschriften zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs ergeben können. Ob und wann dies der Fall sein kann, hat der Gesetzgeber durch die Beispiele in Absatz 2 der Vorschrift näher verdeutlicht. Sie betreffen die Pflichten der Eheleute auf wirtschaftlichem Gebiet und setzen nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift insoweit schuldhaftes Verhalten voraus, was bei Absatz 1 der Vorschrift nicht stets und ausnahmslos der Fall ist.

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BGH, 09.10.2013 - Az: XII ZR 125/12


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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