Ehegatten können in einer Vereinbarung den
Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ausschließen, wobei eine vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der
Scheidung geschlossene Vereinbarung notariell zu beurkunden ist. Sofern der
Ehevertrag eine Regelung enthält, mit der der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wird und der scheidungswillige Ehegatte sich auf die Anwendung dieser Regelung beruft, so ist diese gemäß
§ 8 Abs. 1 VersAusglG einer Wirksamkeitskontrolle zu unterziehen.