Eine private Rentenlebensversicherung, die ein Ehegatte als Versicherungsnehmer auf das Leben seines Kindes als versicherte Person abgeschlossen hat, unterfällt nicht dem
Versorgungsausgleich, wenn die versicherte Person für den Erlebensfall bezugsberechtigt sein soll und der vertragliche Rentenbeginn auf das Renteneintrittsalter des versicherten Kindes abstellt.
Das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers und dessen Bezugsrecht im Todesfall unterfallen nicht dem Versorgungsausgleich, weil es in beiden Fällen nicht zu einer Rentenzahlung sondern nur zu einer einmaligen Kapitalzahlung kommt.