Bloße Fehler der Ausgangsentscheidung wie Rechen- und Methodenfehler, ungenügende Berechnungsgrundlagen, eine fehlerhafte Bestimmung der Ehezeit oder unrichtige Auskünfte der Versorgungsträger eröffnen das Abänderungsverfahren nach § 225 FamFG nicht.
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Thomas Clingen, Köln
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Wäre ich zu einem Anwalt mit einer festen Kanzlei gegangen, hätte ich auf einen ...