Bei der internen Teilung eines (teilweise) fondsgebundenen Anrechts kommt eine "offene Beschlussfassung", nach der ein Prozentsatz des am ersten Börsentag nach Mitteilung über die Rechtskraft des Beschlusses bestehenden Werts des Versorgungsvermögens übertragen wird, nicht in Betracht.
Auch insoweit beschränkt sich die Entscheidung des Familiengerichts darauf, den Ausgleichswert in der von dem Versorgungsträger gewählten Bezugsgröße zum Ende der Ehezeit festzulegen und in dieser Höhe ein Anrecht bezogen auf das Ende der Ehezeit zu übertragen. Die Umsetzung dieser Entscheidung anhand der Bestimmungen seiner Teilungsordnung ist Sache des Versorgungsträgers.
Auch insoweit beschränkt sich die Entscheidung des Familiengerichts darauf, den Ausgleichswert in der von dem Versorgungsträger gewählten Bezugsgröße zum Ende der Ehezeit festzulegen und in dieser Höhe ein Anrecht bezogen auf das Ende der Ehezeit zu übertragen. Die Umsetzung dieser Entscheidung anhand der Bestimmungen seiner Teilungsordnung ist Sache des Versorgungsträgers.
BGH, 25.06.2014 - Az: XII ZB 568/10
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