Der
Versorgungsausgleich kann nur einheitlich entweder nach dem bis 31.8.2009 geltenden Recht oder nach dem seit 1.9.2009 geltenden Recht durchgeführt werden.
Der Versorgungsausgleich ist auch dann nach dem seit 1.9.2009 geltenden Recht durchzuführen, wenn die beteiligten Eheleute nach diesem Zeitpunkt übereinstimmende Ruhensanträge allein zu dem Zweck gestellt haben, das neue Recht zur Anwendung zu bringen.
Zwar sieht das Gesetz nicht die Möglichkeit vor, durch Rechtswahl der Ehegatten für die Anwendung des neuen Rechts zu optieren. Die Übergangsregelungen knüpfen allein an formale Vorgänge an, die - wie hier die Anordnung des Ruhens des Verfahrens - eine Zäsur zwischen der Anwendung des früheren und des neuen Rechts bewirken. Wären die Anknüpfungstatsachen ihrerseits kritisch darauf zu überprüfen, ob sie im redlichen Sinne des von der Verfahrensordnung Gewollten herbeigeführt wurden, führte dies einerseits zu unzuträglichen Abgrenzungsproblemen und widerspräche andererseits dem Grundanliegen des Gesetzes, wonach das neue Recht möglichst weitgehend und möglichst schnell zur Anwendung kommen soll (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 85).