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Abänderung des Versorgungsausgleichs nach dem Tod eines Ehegatten

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist auch die Vorschrift über den Tod eines Ehegatten (§ 31 VersAusglG) anzuwenden.

§ 51 VersAusglG eröffnet eine "Totalrevision" mit der Folge, dass nicht nur das von der Wertänderung betroffene Anrecht, sondern sämtliche in die Erstentscheidung einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG neu zu teilen seien und hierbei auch die ergänzende Vorschrift des § 31 VersAusglG anwendbar ist.


BGH, 05.06.2013 - Az: XII ZB 635/12


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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Antje , Karlsruhe