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Abänderung des Versorgungsausgleichs nach dem Tod eines Ehegatten

Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist auch die Vorschrift über den Tod eines Ehegatten (§ 31 VersAusglG) anzuwenden.

§ 51 VersAusglG eröffnet eine "Totalrevision" mit der Folge, dass nicht nur das von der Wertänderung betroffene Anrecht, sondern sämtliche in die Erstentscheidung einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG neu zu teilen seien und hierbei auch die ergänzende Vorschrift des § 31 VersAusglG anwendbar ist.


BGH, 05.06.2013 - Az: XII ZB 635/12

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