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Abänderung des Versorgungsausgleichs nach dem Tod eines Ehegatten

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist auch die Vorschrift über den Tod eines Ehegatten (§ 31 VersAusglG) anzuwenden.

§ 51 VersAusglG eröffnet eine "Totalrevision" mit der Folge, dass nicht nur das von der Wertänderung betroffene Anrecht, sondern sämtliche in die Erstentscheidung einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG neu zu teilen seien und hierbei auch die ergänzende Vorschrift des § 31 VersAusglG anwendbar ist.


BGH, 05.06.2013 - Az: XII ZB 635/12


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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