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Abänderung des Versorgungsausgleichs nach dem Tod eines Ehegatten
Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Im Abänderungsverfahren nach
§ 51 VersAusglG ist auch die Vorschrift über den Tod eines Ehegatten (
§ 31 VersAusglG) anzuwenden.
§ 51 VersAusglG eröffnet eine "Totalrevision" mit der Folge, dass nicht nur das von der Wertänderung betroffene Anrecht, sondern sämtliche in die Erstentscheidung einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG neu zu teilen seien und hierbei auch die ergänzende Vorschrift des § 31 VersAusglG anwendbar ist.
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