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Aussetzung der versorgungsausgleichbedingten Rentenkürzung nach § 33 Abs. 3 VersAusglG
Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Billiger als eine fehlerhafte Berechnung: ➠ Unterhaltsberechnung über AnwaltOnlineEine Anpassung der durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Versorgung nach § 33 VersAusglG wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung beim Familiengericht folgt.
Eine Aussetzung nach § 33 Abs. 3 VersAusglG kommt lediglich in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus den Regelversorgungen des § 32 VersAusglG, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht, in Betracht. Wurde der Versorgungsausgleich noch auf der Grundlage des bis zum 31.8.2009 geltenden früheren Rechts durchgeführt, entspricht dies bei Anrechten beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung dem Betrag, der im Wege des Splittings nach § 1587b Abs. 1 BGB a.F. ausgeglichen wurde.
Die Aussetzung der Rentenkürzung ist nach § 33 Abs. 3 VersAusglG zusätzlich auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs beschränkt, den der geschiedene Ehegatte nach § 33 Abs. 1 VersAusglG bei ungekürzter Versorgung hätte. Liegt bereits ein Unterhaltstitel zugunsten des geschiedenen Ehegatten auf der Grundlage der ungekürzten Versorgung vor, ist im Rahmen des § 33 Abs. 3 VersAusglG grundsätzlich von diesem Unterhaltstitel auszugehen. Bestehen allerdings Anhaltspunkte dafür, dass der vorliegende Unterhaltstitel nicht (mehr) dem gegenwärtigen gesetzlichen Unterhaltsanspruch entspricht, hat das Familiengericht diesen neu zu ermitteln.
Der gerichtliche Titel über die Aussetzung der durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Rente muss den Umfang der Aussetzung betragsmäßig festlegen und darf sich nicht auf eine Aussetzung des vollen Kürzungsbetrags beschränken, auch wenn der fiktive Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten gegenwärtig die Rentenkürzung übersteigt.
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