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Vorzeitiger Rentenbezug - Versorgungsabschlag berücksichtigen!

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die erst nach dem Ehezeitende getroffene Entscheidung des Ausgleichspflichtigen, die vorgezogene Altersrente unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags in Anspruch zu nehmen, hat zur Ehezeit keinen unmittelbaren Bezug mehr und muss daher bei der Bewertung des Rentenanrechts außer Betracht bleiben.
Auch nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG können nur solche nachträglichen Umstände rechtlicher und tatsächlicher Art berücksichtigt werden, die rückwirkend einen anderen Ehezeitanteil oder eine andere Ausgleichsform ergeben. Hingegen bleiben - unter Aufrechterhaltung des Stichtagsprinzips - die bei Ehezeitende bestehenden Bemessungsgrundlagen eines Anrechts festgeschrieben.


BGH, 14.12.2011 - Az: XII ZB 23/08


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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WAIBEL, A., Freiburg