Im Einzelfall kann persönliches Fehlverhalten (vorliegend: massive körperliche Misshandlungen, ehebrecherisches Verhalten des Ehemanns) zum Ausschluss der Ausgleichspflicht berechtigen. Es ist jedoch dann ein besonders strenger Maßstab anzusetzen, wenn
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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