Allenfalls dann, wenn zur Zeit der Ehescheidung bereits der Versicherungsfall eingetreten ist und eine Rentenzahlung durch die Versicherung erfolgt ist, kann eine Unfallversicherung in den Versorgungsausgleich fallen.
Einmalige Kapitalzahlungen sind hingegen nicht ausreichend, denn bei diesen handelt es sich nicht um Rentenzahlungen.
OLG Brandenburg, 21.10.2002 - Az: 10 UF 77/02
ECLI:DE:OLGBB:2002:1021.10UF77.02.0A
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