Streitig ist, ob Kindergeld und Betreuungsgeld zu den Bezügen der unterstützten Person im Sinne des § 33a Abs. 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehören.
Das anteilige Kindergeld gehört im Gegensatz zum Betreuungsgeld nicht zu den Einkünften und Bezügen der Kindesmutter im Sinne des § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG.
Das anteilige Kindergeld gehört im Gegensatz zum Betreuungsgeld nicht zu den Einkünften und Bezügen der Kindesmutter im Sinne des § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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