Ein vom Gericht im vorausgegangenen Verfahren zur Frage der Herabsetzung des
Unterhalts auf den angemessenen Bedarf übersehener Umstand kann für sich genommen nicht die
Abänderung der Entscheidung eröffnen.
Ist die Abänderung hingegen aus anderen Gründen eröffnet, so ist die Berücksichtigung des Umstands nur dann ausgeschlossen (präkludiert), wenn dieser bereits im Ausgangsverfahren entscheidungserheblich war.
Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.