Im Falle eines bevorrechtigten Unterhaltanspruchs ist das Einkommen ohne Beschränkungen pfändbar - nur die Regelleistung und Kosten für Unterkunft sind zu belassen. Daher kann auch die Entschädigung für Mehraufwendungen bei einem Ein-Euro-Job gepfändet werden. Bei diesem Euro handelt es sich weder um unpfändbare Bezüge noch um Entschädigungen, die per se zu einer Erhöhung des pfändungsfreien Betrages führen.
LG Bautzen, 08.05.2009 - Az: 3 T 24/09
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