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Keine volle Erwerbstätigkeit einer alleinerziehenden Mutter

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Es besteht keine Pflicht einer alleinerziehenden Mutter eines acht Jahre alten Kindes, voll erwerbstätig zu sein.

Ein sieben bzw. acht Jahre altes Kind benötigt altersbedingt noch eine weitgehend lückenlose Betreuung und Beaufsichtigung und kann deshalb nicht für Zeiträume von einer bis mehreren Stunden unbeaufsichtigt bleiben.

Selbst bei der Möglichkeit einer Fremdbetreuung im Hort in der Zeit zwischen 8.00 und 16.00 Uhr, kann deshalb von der betreuenden Mutter regelmäßig keine vollschichtige Erwerbstätigkeit erwartet werden.

Eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs wegen Betreuung eines Kindes kommt dann nicht in Betracht, wenn gegenwärtig keine zuverlässige Prognose über den Wegfall der mit der Betreuung verbundenen ehebedingten Nachteile möglich ist.

Auch in dem Fall, dass eine ganztägige Betreuung zu bewerkstelligen wäre, ist dies im Interesse des Kindes nicht zumutbar, da ein Kind dieses Alters noch einen persönlichen Betreuungsbedarf durch die Mutter als Hauptbezugsperson hat.

Anmerkung AnwaltOnline:

Die Entscheidung ist durch die neue Rechtsprechung des BGH überholt.


OLG Zweibrücken, 03.09.2008 - Az: 2 UF 99/08

ECLI:DE:POLGZWE:2008:0903.2UF99.08.0A

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