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Nachehelicher Unterhalt: Unterhaltsreform 2008 und Altfälle

Familienrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Besteht ein nach alter Rechtslage titulierter Unterhaltsanspruch, so entfiel dieser bei langer Ehedauer und ehebedingten Nachteilen nicht abrupt ab dem 1. Januar 2008 - auch wenn die Voraussetzungen nach neuem Recht gegeben wären. Vielmehr war eine angemessene Übergangszeit zu gewähren; vorliegend wurde diese auf mindestens zwei weitere Jahre ab Inkrafttreten des neuen Rechts festgesetzt.

Die Unterhaltsrechtsreform hat die Voraussetzungen für die Befristung und Herabsetzung nachehelicher Unterhaltsansprüche grundlegend neu geregelt. Mit § 1578b BGB wurde eine allgemeine Billigkeitsklausel eingeführt, die für sämtliche nachehelichen Unterhaltstatbestände gilt und eine zeitliche Begrenzung oder Herabsetzung des Unterhalts ermöglicht. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber durch die Übergangsvorschriften des § 36 EGZPO sichergestellt, dass der Übergang vom alten auf das neue Recht behutsam erfolgt und bestehende Unterhaltsregelungen nicht ohne weiteres rückwirkend beseitigt werden.

Für Unterhaltsansprüche, die bis zum 31. Dezember 2007 fällig geworden sind, galt gemäß § 36 Nr. 7 EGZPO weiterhin das bisherige Recht. Die Frage einer nachträglichen Befristung eines Aufstockungsunterhaltsanspruchs nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F. war dabei auch bei Ehen von mehr als zwanzig Jahren Dauer prinzipiell möglich, hing aber vom Vorliegen ehebedingter Nachteile ab. Einwendungen, die bereits im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung des abzuändernden Urteils hätten geltend gemacht werden können, sind nach § 323 Abs. 2 ZPO präkludiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war spätestens seit der Abkehr von der Anrechnungsmethode zugunsten der Differenzmethode im Jahr 2001 erkennbar, dass die Befristungsfrage neu zu bewerten sei (vgl. BGH, 28.02.2007 - Az: XII ZR 37/05).

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