Klarheit über den Unterhalt verschafft eine anwaltliche ➠ UnterhaltsberechnungZur Ermittlung des Einkommens von Selbstständigen ist regelmäßig ein möglichst zeitnaher Mehrjahresdurchschnitt zu bilden, wobei für die Durchschnittbildung jeweils die Gewinne für das Kalenderjahr, für das
Unterhalt beansprucht wird, sowie für die diesem vorausgehenden zwei Kalenderjahre heranzuziehen sind.
Ein aus einer ordnungsgemäßen Buchführung entwickelter Jahresabschluss entspricht insoweit auch unterhaltsrechtlichen Anforderungen, als nicht betriebsbedingte Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben erfasst werden dürfen.
Ausschließlich persönlich bedingte Aufwendungen, die unterhaltsrechtlich nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden dürfen, stellen auch steuerrechtlich keine einkommensmindernden Ausgaben dar.
Hat der
Unterhaltsschuldner Gewinnermittlungen vorgelegt, obliegt es dem für die Höhe der prägenden Einkommensverhältnisse darlegungs- und beweisbelasteten Unterhaltsgläubiger, konkrete Positionen substantiiert zu bestreiten und eine weitere Erklärung zu verlangen.