Beantragt ein minderjähriger Unterhaltsgläubiger für die Zwangsvollstreckung die Beiordnung eines Rechtsanwalts, kann diese nicht mit der Begründung versagt werden, es bestehe die Möglichkeit, die Beistandschaft des Jugendamts zu beantragen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf dem Gläubiger im Verfahren für die Lohnpfändung bzw. die erweiterte Pfändung von Arbeitslohn wegen Unterhalts die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht ohne Prüfung des Einzelfalls versagt werden. Die Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts hängt einerseits von der im konkreten Fall zu bewältigenden Rechtsmaterie und andererseits von den persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen des Antragstellers ab.
Nach diesen Grundsätzen ist die Ansicht des Beschwerdegerichts, das Amtsgericht habe eine Einzelfallprüfung vorgenommen und zu Recht auf die Möglichkeit der Beantragung einer Beistandschaft gemäß § 1712 BGB verwiesen, nicht zutreffend. Eine Einzelfallprüfung wurde nicht vorgenommen, sondern der Gläubiger wurde rechtsfehlerhaft allgemein auf die Beistandschaft gemäß § 1712 BGB verwiesen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Gemäß § 121 Abs. 2 ZPO wird, wenn eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist, einer Partei auf ihren Antrag hin ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf dem Gläubiger im Verfahren für die Lohnpfändung bzw. die erweiterte Pfändung von Arbeitslohn wegen Unterhalts die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht ohne Prüfung des Einzelfalls versagt werden. Die Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts hängt einerseits von der im konkreten Fall zu bewältigenden Rechtsmaterie und andererseits von den persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen des Antragstellers ab.
Nach diesen Grundsätzen ist die Ansicht des Beschwerdegerichts, das Amtsgericht habe eine Einzelfallprüfung vorgenommen und zu Recht auf die Möglichkeit der Beantragung einer Beistandschaft gemäß § 1712 BGB verwiesen, nicht zutreffend. Eine Einzelfallprüfung wurde nicht vorgenommen, sondern der Gläubiger wurde rechtsfehlerhaft allgemein auf die Beistandschaft gemäß § 1712 BGB verwiesen.
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